Förderkreis
Dem Förderkreis der Stiftung Kreditwirtschaft gehören zurzeit insgesamt 91 Banken, andere Wirtschaftsunternehmungen, Freiberufler, Wissenschaftler und Privatpersonen an.
Geschäftsführer der Stiftung ist Prof. Dr. Hans-Peter Burghof.
Satzung
- Die Gemeinschaft der Stifter bildet den Fördererkreis. Er nimmt die Interessen der Stifter wahr, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Der Fördererkreis ist vom Geschäftsführer einmal jährlich im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen. Ferner hat der Geschäftsführer den Fördererkreis einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder das Kuratoriums es verlangen. Die Einberufung der Mitglieder des Fördererkreises hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
- Dem Fördererkreis obliegt: · die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums; das Kuratorium soll so zusammengesetzt sein, dass alle Gruppen des Kreditgewerbes vertreten sind,· die Wahl des Rechnungsprüfers · die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Fördererkreises,· die Regelung der Beiträge,· die Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführer und Kuratorium,· die Stellungnahme zu dem ihm vom Geschäftsführer oder Kuratorium unterbreiteten Fragen
- Der Fördererkreis nimmt den Bericht des Geschäftsführers und des Kuratoriums entgegen über: · die Tätigkeit der Stiftung · die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die geschäftspolitische Lage im Berichtszeitpunkt · die geplante Tätigkeit der Stiftung im laufenden Geschäftsjahr
- Die Leitung der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises obliegt dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Vertreter.
- Die ordnungsmäßig geladene Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
- a) Beschlüsse des Fördererkreises über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung der Stiftung werden mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst.
b) Ist der Fördererkreis zu a) nicht beschlussfähig, ist er innerhalb von zwei Wochen erneut einzuladen. Diese Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu a) beschließen.
c) Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Mitglieder des Förderkreises
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